„Kein grösser Unrecht wird Juristen angethan, 
Als wann ein jeder Recht erweiset jedermann,
Weil ihnen Unrecht recht. Wann Unrecht wo nicht wär, Wär zwar ihr Buch voll Recht, ihr Beutel aber leer.“

.

Friedrich Freiherr von Logau (1604 – 1655), deutscher Jurist, Satiriker, Epigramm- und Barockdichter, Pseudonym: Solomon von Golaw − Quelle: Logau, Salomons von Golaw Deutscher Sinn=Getichte Drey Tausend, 1654. Originaltext. Zungendrescher.

Die Kanzlei

Bartosch EU Law

Bartosch EU Law ist eine unabhängige Kanzlei am Standort Brüssel, die sich ausschließlich auf den Gebieten des EU – Beihilfenrechts einschließlich seiner Bezüge vor allem zum deutschen Zuwendungs- sowie EU – Strukturfondsrecht und daneben auch des EU – sowie deutschen Kartellrechts betätigt. Die Rechtsanwaltspraxis hat ihre Ursprünge in der Europarechtsboutique Kemmler Rapp Böhlke, die Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts als erste auf EWG – Recht spezialisierte Kanzlei deutscher Rechtsanwälte in der belgischen Hauptstadt gegründet wurde. Dr. Andreas Bartosch, der seit Mitte der 90er – Jahre in Brüssel im Europäischen Wettbewerbsrecht mit einer markanten Schwerpunktsetzung auf das Recht der EU – Beihilfenkontrolle tätig ist, führt diese Praxis unter seinem eigenen Namen fort.

Dr. Andreas Bartosch

Dr. Andreas Bartosch (Jahrgang 1969, 1. Juristisches Staatsexamen 1993, 2. Juristisches Staatsexamen 1995, Promotion zum Dr. jur. an der Universität Regensburg 1996) praktiziert seit Anbeginn seiner beruflichen Tätigkeit Europäisches Wettbewerbsrecht am Standort Brüssel.

ReputationPublikationen

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023:

Bewertung: „Der Einzelanwalt zählt zu den erfahrensten Beihilferechtsspezialisten. Dementsprechend berät er in einem breit gefächerten Spektrum von behilferechtlichen Fällen u. häufig dort, wo er seine langjährig gewachsene Vernetzung im Brüsseler Markt und bei den EU-Gerichten einbringen kann.

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2021/2022:

Bewertung: „Der Einzelanwalt zählt zu den erfahrensten Beihilferechtsspezialisten. Dementsprechend berät er in einem breit gefächerten Spektrum von behilferechtlichen Fällen u. häufig dort, wo er seine langjährig gewachsene Vernetzung im Brüsseler Markt und bei den EU-Gerichten einbringen kann.

Oft empfohlen: „Dr. Andreas Bartosch („brillanter Kopf“, Wettbewerber)

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2019/2020:

„Er zählt zu den erfahrensten Spezialisten. Dementsprechend berät er in einem breit gefächerten Spektrum von beihilferechtlichen Fällen und häufig dort, wo er seine langjährig gewachsene Vernetzung im Brüsseler Markt einbringen kann

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2018/2019:

„Insbesondere in sehr spezialisierten beihilferechtlichen Mandaten ist der Brüsseler Partner Bartosch mit seiner breit gefächerten Erfahrung regelmäßig gefragt. Aufgrund der langjährigen Vernetzung vor Ort unterhält er zugleich gute Beziehungen zu den Brüsseler Behörden.“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017/2018:

„Die empfohlene Beihilfenpraxis des Brüsseler Beihilfespezialisten Bartosch gehört zu den etablierten Einheiten im Markt.“

sowie zu Dr. Andreas Bartosch: „hat uns sehr erfolgreich vertreten, ein ausgesprochener Fachmann“ Mandant

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2016/2017:

zu Dr. Andreas Bartosch: „gute Expertise und professionelle Beratung, die uns geschäftlich weitergebracht hat

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2014/2015:

„Im Zuge der wachsenden Sensibilisierung für beihilferechtliche Themen ist Dr. Andreas Bartosch gefragt und wird regelmäßig empfohlen.“

„Kompetent und in Brüssel sehr gut vernetzt beschreiben ihn Wettbewerber“

JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2013/2014:

„Dr. Andreas Bartosch zählt als im Markt empfohlener Beihilferechtler seit Langem zu den festen Größen der Szene.“

Von seinen zahlreichen Veröffentlichungen auf dem Gebiet des EU – Beihilfenrechts ist vor allem sein in Alleinautoreigenschaft verfasster juristischer Praktikerkommentar zum EU – Beihilfenrecht bekannt, der beim Münchener C.H. Beck Verlag 2009 in 1. und 2015 in 2. Auflage erschienen ist.

Daneben sind in jüngerer Zeit folgende Publikationen erschienen:

  • „Economic versus Non-economic: A long and Winding Road, European State aid Law Quarterly, EStAL 2021, 507 – 511″
  • „Zur Freistellung von Beihilfen nach der AGVO: gesetzlicher Anspruch und Wirklichkeit (gemeinsam mit Ranjana Achtleitner und Thomas Bieber), EuZW (im Erscheinen) „
  • „Die Covid 19-Beihilfemaßnahmen in Deutschland, EuZW 2020, 453-461 (gemeinsam mit M. Berghofer)“
  • „Die Verwaltungspraxis der Kommission betreffend Steuerbeihilfen vor dem Hintergrund der allerjüngsten Rechtsprechungsaussagen – Was bleibt noch vom Erdenfeste?, EuZW 2018, 891 – 897“
  • „Differenzierungen  im nationalen Steuerrecht und das Selektivitätsmerkmal des EU – Beihilfeverbots – Sind die Steuerregelungen betreffend den deutschen Mittelstand in Gefahr?, BB 2018, 2199 – 2203“
  • Staatliche Konzessionen als Beihilfen – ein Instrument im Stimmbruch, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 2018, 261 – 266;
  • Fiscal Aid: Recent Trends and Relationship to Fundamental Freedoms, S. 81 – 89, in: EU Tax Law and Policy in the 21th Century (ed. Haslehner/Kofler/Rust), 2017, Wolters Kluwer
  • Nationale Steuersysteme im Fadenkreuz des EU – Beihilferechts – wer bestimmt künftig den Maßstab?, BetriebsBerater 2017, 2199 – 2202;
  • Chronopost I – Re-Annotated, S. 120 – 126, in: Milestones in State Aid Case Law – EStAL´s First 15 Years in Perspective (ed. Buts/Buendía Sierra), 2017, Lexxion
  • (Neu-)Entwicklungen in der materiellen Selektivität, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2017, 756 – 761;
  • Neues zur Selektivität in der EU – Beihilfenkontrolle – und warum dieses Thema jeden Wirtschaftsjuristen angeht, BetriebsBerater 2016, 855 – 859;
  • Die Selektivität der Selektivität – Wie ist es um die Gestaltungsfreiräume der Mitgliedstaaten in der Wirtschaftsförderung bestellt,  Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2015, 99 – 104
  • Transferpreisvereinbarungen im international operierenden Konzern als unerlaubte Beihilfen – ein Paradigmenwechsel in der EU-Wettbewerbskontrolle, BetriebsBerater 2015, 34-37
  • Differenzierungen  im nationalen Steuerrecht und das Selektivitätsmerkmal des EU – Beihilfeverbots – Sind die Steuerregelungen betreffend den deutschen Mittelstand in Gefahr?, BetriebsBerater 2018, 2199 – 2203
  • Die Verwaltungspraxis der Kommission betreffend Steuerbeihilfen vor dem Hintergrund der allerjüngsten Rechtsprechungsaussagen – Was bleibt noch vom Erdenfeste?, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2018, 891 – 897

 

Tätigkeiten

Beratung der öffentlichen Hand

Die öffentliche Hand sucht um EU – beihilferechtlichen Beistand in einer Vielzahl unterschiedlicher Formen wie folgt nach:

  • Vertretung und Beratung bei EU – beihilferechtlichen Notifizierungsverfahren zur EU – Kommission;
  • Verteidigung gegen EU – beihilferechtliche Beschwerden sowohl vor der EU – Kommission als auch vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg;
  • Verteidigung im Rahmen von Rückforderungsverfahren sowohl vor der EU – Kommission als vor nationalen Gerichten;
  • Beratung bei der Erstellung bzw. Überarbeitung von Förderrichtlinien und Einzelzuwendungen vor allem im Zusammenhang mit der  Umsetzung der Vorgaben von Freistellungsverordnungen;
  • Beratung im Zusammenhang mit Berichtspflichten

Beratung von Unternehmen

  • Verteidigung und Beratung im Zusammenhang mit vorläufigen und förmlichen Prüfverfahren der EU – Kommission;
  • Verteidigung im Rahmen von Rückforderungsverfahren sowohl vor der EU – Kommission als vor nationalen Gerichten;
  • Ausarbeitung von und Vertretung von Wettbewerberbeschwerden vor der EU – Kommission und dem Europäischen Gerichtshof;
  • Vertretung von Wettbewerbsklagen, die auf eine Verletzung von EU – Beihilfenrecht gestützt sind, vor nationalen Gerichten.

Wissenschaftlich – rechtsgutachterliche Tätigkeiten

Neben den anwaltlichen Tätigkeiten umfasst das Angebot der Kanzlei vor allem auch wissenschaftliche Ausarbeitungen auf dem Gebiet des EU – Wettbewerbsrechts unter Einschluss seiner Bezüge zu anderen Gebieten des EU – Rechts.

Hier bestehen besondere Erfahrungen in folgenden Gebieten:

  • Anwendung des EU – Beihilfenrechts im Steuerbereich;
  • Anwendung des EU – Beihilfenrechts auf Strukturfondsmaßnahmen;
  • parallele Anwendung des EU – Beihilfenrechts sowie des EU – sowie nationalen Kartellrechts;
  • Anwendung des EU – Beihilfenrechts auf Vergabesachverhalte;
  • Anwendung des EU – Beihilfenrechts auf Landwirtschaftsförderungen.

Beratung der öffentlichen Hand

Die öffentliche Hand sucht um EU – beihilferechtlichen Beistand in einer Vielzahl unterschiedlicher Formen wie folgt nach:

  • Vertretung und Beratung bei EU – beihilferechtlichen Notifizierungsverfahren zur EU – Kommission;
  • Verteidigung gegen EU – beihilferechtliche Beschwerden sowohl vor der EU – Kommission als auch vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg;
  • Verteidigung im Rahmen von Rückforderungsverfahren sowohl vor der EU – Kommission als vor nationalen Gerichten;
  • Beratung bei der Erstellung bzw. Überarbeitung von Förderrichtlinien und Einzelzuwendungen vor allem im Zusammenhang mit der  Umsetzung der Vorgaben von Freistellungsverordnungen;
  • Beratung von Berichtspflichten.

Beratung von Unternehmen

  • Verteidigung und Beratung im Zusammenhang mit vorläufigen und förmlichen Prüfverfahren der EU – Kommission;
  • Verteidigung im Rahmen von Rückforderungsverfahren sowohl vor der EU – Kommission als vor nationalen Gerichten;
  • Ausarbeitung von und Vertretung von Wettbewerberbeschwerden vor der EU – Kommission und dem Europäischen Gerichtshof;
  • Vertretung von Wettbewerbsklagen, die auf eine Verletzung von EU – Beihilfenrecht gestützt sind, vor nationalen Gerichten.

Wissenschaftlich – rechtsgutachterliche Tätigkeiten

Neben den anwaltlichen Tätigkeiten umfasst das Angebot der Kanzlei vor allem auch wissenschaftliche Ausarbeitungen auf dem Gebiet des EU – Wettbewerbsrechts unter Einschluss seiner Bezüge zu anderen Gebieten des EU – Rechts.

Hier bestehen besondere Erfahrungen in folgenden Gebieten:

  • Anwendung des EU – Beihilfenrechts im Steuerbereich;
  • Anwendung des EU – Beihilfenrechts auf Strukturfondsmaßnahmen;
  • parallele Anwendung des EU – Beihilfenrechts sowie des EU – sowie nationalen Kartellrechts;
  • Anwendung des EU – Beihilfenrechts auf Vergabesachverhalte;
  • Anwendung des EU – Beihilfenrechts auf Landwirtschaftsförderungen.

Karriere

Wir sind stets an einer Verstärkung unseres Teams interessiert. Sollten Sie in den Rechtsgebieten, die wir bearbeiten, über einschlägige Kenntnisse oder auch nur über Interesse verfügen, würden wir uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

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Termine

EU– Beihilfenrecht

Von seinen zahlreichen Veröffentlichungen auf dem Gebiet des EU-Beihilfenrechts ist vor allem sein in Alleinautoreigenschaft verfasster juristischer Praktikerkommentar zum EU-Beihilfenrecht bekannt, der beim Münchener C.H. Beck Verlag 2009 in 1., 2015 in 2. und 2020 in 3.Auflage erschienen ist.

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EU– Beihilfenrecht

Von seinen zahlreichen Veröffentlichungen auf dem Gebiet des EU-Beihilfenrechts ist vor allem sein in Alleinautoreigenschaft verfasster juristischer Praktikerkommentar zum EU-Beihilfenrecht bekannt, der beim Münchener C.H. Beck Verlag 2009 in 1., 2015 in 2. und 2020 in 3.Auflage erschienen ist.

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Aktuelles

Unkategorisiert

Am 8.11.2022 hat der EuGH das im Rechtsmittel angefochtene Urteil der Vorinstanz betreffend einen Steuervorbescheid, den das Großherzogtum Luxemburg gegenüber der Fiat Chrysler erlassen hatte, aufgehoben. Die Kommission hatte diesen mit Beschluss vom 21.10.2015 als staatliche Beihilfe eingestuft; die gegen diesen Beschluss eingereichten Klagen wurden...

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Unkategorisiert

Am 25.1.2022 hat nunmehr der EuGH in der berühmten Causa Micula, welche seit Jahren in der Fachpresse intensiv diskutiert wird, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben (EuGH, Rs. C-638/19 P, ECLI:EU:C:2022:50). Das Gericht der EU hatte seinerzeit bekanntlich die Unzuständigkeit der Kommission zur Prüfung einer mutmaßlichen...

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Unkategorisiert

Bereits im Jahre 2019 hatte es der EuGH in zwei vielbeachteten Judikaten abgelehnt, eine Beihilfe, die ein Mitgliedstaat nach seiner eigenen Selbstveranlagung als nach der Allgemeinen Gruppenfreistellung freigestellt erachtet, als „genehmigte“ und daher als bestehende Beihilfe anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 5.3.2019, Rs. C-347/17, Eesti...

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  • Kein Fremdvergleichsgrundsatz in Abstraktion vom nationalen Steuerrecht – das Urteil des EuGH in der Causa Fiat Chrysler Luxemburg

    Am 8.11.2022 hat der EuGH das im Rechtsmittel angefochtene Urteil der Vorinstanz betreffend einen Steuervorbescheid, den das Großherzogtum Luxemburg gegenüber der Fiat Chrysler erlassen hatte, aufgehoben. Die Kommission hatte diesen mit Beschluss vom 21.10.2015 als staatliche Beihilfe eingestuft; die gegen diesen Beschluss eingereichten Klagen wurden......

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  • Beihilfe „sui generis“

    Bereits im Jahre 2019 hatte es der EuGH in zwei vielbeachteten Judikaten abgelehnt, eine Beihilfe, die ein Mitgliedstaat nach seiner eigenen Selbstveranlagung als nach der Allgemeinen Gruppenfreistellung freigestellt erachtet, als „genehmigte“ und daher als bestehende Beihilfe anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 5.3.2019, Rs. C-347/17, Eesti......

  • COVID 19 UND DAVE BRUBECK

    Niemals seit dem Ausbruch der Finanzmarktkrise der Jahre 2008/2009 noch vor dieser hat ein Ereignis die Beihilfenkontrolle so stark durcheinander gewirbelt wie die Covid 19-Pandemie, die Ende des Jahres 2019 ihre Jules Verne´sche Reise um den Globus angetreten hat, diese aber anders als dieses literarische......

  • DER FITNESS – TEST UND DIE HIMMLISCHE BOTSCHAFT

    Bereits am 9. Januar 2019 hat die Kommission bekanntlich ihren Fitness-Check der bestehenden Beihilferegeln eingeleitet. Dieser las sich ziemlich umfassend, unterfielen ihm doch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 651/2014, die De-minimis-Verordnung, die unterschiedlichen Leitlinien für Regionalbeihilfen, für Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, für Risikokapitalmaßnahmen, für......

  • Apple

    Seitdem die neue und alte Wettbewerbskommissarin, Margarethe Vestager, im Jahre 2014 ihren Posten in der Brüsseler Behörde erstmals angetreten hatte, konnte man den Eindruck gewinnen, dass sich die Kontrolle des EU-Beihilfenrechts auf wenig mehr erstreckte als auf die sog. „Tax Rulings“. Auf den Fall Apple......

  • Fitness Check für EU-Beihilferegeln

    Mit einer Pressemitteilung vom 7. Januar 2019 hat die Europäische Kommission angekündigt, dass sie vor dem Hintergrund der zum Ende des kommenden Jahres auslaufenden derzeitigen Förderperiode eine ganze Reihe von Legislativakten einem Fitness-Check unterziehen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass in der Amtszeit der......

  • Eröffnung mehrerer formeller Prüfverfahren auf Druck

    Bereits seit längerer Zeit erleben es Wettbewerber, die sich gegen mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen bei der Europäischen Kommission beschweren, dass dies häufig ein extrem mühseliges und langwieriges Unterfangen sein kann; in der Regel werden ihre Beschwerden dann am Ende doch abgewiesen. Nunmehr scheint für sie indes......

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    Am 19.12.2018 urteilte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes über ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofes. In dieser Rechtssache (C-347/17) hatte der EuGH darüber zu befinden, ob Befreiungen von der Grunderwerbssteuer, die unter bestimmten Voraussetzungen Gesellschaften zugute kommen, welche im Rahmen von konzerninternen Umwandlungsvorgängen das Eigentum......

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Telefon   +32 2 673 39 21

Fax         +32 2 230 14 16

E-Mail Andreas.Bartosch@eurojura.be






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