Apple

Seitdem die neue und alte Wettbewerbskommissarin, Margarethe Vestager, im Jahre 2014 ihren Posten in der Brüsseler Behörde erstmals angetreten hatte, konnte man den Eindruck gewinnen, dass sich die Kontrolle des EU-Beihilfenrechts auf wenig mehr erstreckte als auf die sog. „Tax Rulings“.

Auf den Fall Apple Ireland, in dem die Kommission Ende August 2016 befand, dass zwei Steuerbescheide der irischen Finanzverwaltung aus den Jahren 1991 und 2007 die Steuerlast des Tech-Giganten aus den USA in beihilferechtswidriger Weise verringert hatten (vgl. Komm.-E. v. 30.8.2016, Fall SA.38373), was in der Folge zu der Forderung führte, Apple möge bis zu € 13 Mrd. an den irischen Fiskus nachzahlen, ist wohl am besten der Satz anwendbar, den J.R.R. Tolkien zur Beschreibung des mächtigsten aller Ringe in seiner weltberühmten Trilogie wählte, i.e. „One ring to rule them all, one ring to find them, One ring to bring them all and in the darkness bind them!“.

Am 15. Juli 2020 erklärte das Gericht der EU diese Verbotsentscheidung umfassend für nichtig, indem es sowohl die erstrangige als auch die Hilfsargumentation und schließlich auch die alternative Argumentation der Kommission für rechtswidrig befand (verb. Rs. T-778/16 and T-892/16, Ireland und Apple ./. Kommission, ECLI:EU:T:2020:338). Im Kern steht der Vorwurf, die Kommission habe das insoweit anwendbare irische Steuerrecht missachtet.

Da nun alle diese Vorwürfe die Tatsachenermittlung durch die Kommission betreffen, dürfte meines Dafürhaltens die Findung von Rechtsmittelgründen ein steiniges Unterfangen werden. So hätte die Kommission und ihre Wettbewerbskommissarin vor Annahme der Entscheidung im Jahre 2016 doch besser Karl Valentins Rat befolgen sollen, der da lautete:

„Mögen hätt ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.“