Die klassische Dreistufenprüfung überlebt

Am 19.12.2018 urteilte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes über ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofes. In dieser Rechtssache (C-347/17) hatte der EuGH darüber zu befinden, ob Befreiungen von der Grunderwerbssteuer, die unter bestimmten Voraussetzungen Gesellschaften zugute kommen, welche im Rahmen von konzerninternen Umwandlungsvorgängen das Eigentum an Grundstücken erwerben, unerlaubte staatliche Beihilfen darstellten. Generalanwalt Saugmandsgaard Øe hatte in seinen Schlussanträgen vom 19. September 2018 eingehend dafür plädiert, dass der Gerichtshof die klassische Dreischrittprüfung bei der materiellen Selektivitätsanalyse aufgeben und zu der früheren Linie zurückkehren sollte, dass eine Maßnahme dann keinen selektiven Vorteil zu vermitteln vermag, wenn sie für jedes Unternehmen unter den gleichen allgemeinen Voraussetzungen zugänglich sei. Er wollte damit eine merkliche Vereinfachung der häufig sehr komplizierten Prüfung erreichen. Der Gerichtshof ist dem nicht gefolgt, hat die Grunderwerbssteuerbefreiungen aber auch auf der Grundlage des klassischen Dreischritts als nicht materiell selektiv angesehen.