Causa Micula

Am 25.1.2022 hat nunmehr der EuGH in der berühmten Causa Micula, welche seit Jahren in der Fachpresse intensiv diskutiert wird, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben (EuGH, Rs. C-638/19 P, ECLI:EU:C:2022:50). Das Gericht der EU hatte seinerzeit bekanntlich die Unzuständigkeit der Kommission zur Prüfung einer mutmaßlichen Beihilfe, die in Entschädigungen aus einem internationalen Investitions¬schutzabkommen gesehen wurde, nur aus einem Argument „ratione temporis“ hergeleitet (EuG, Urteil vom 18.6.2019, verb. Rs. T-624/15, T-694/15 und T-704/15, European Food u.a. ./. Kommission, ECLI:EU:T:2019:423).
Das hat sich nunmehr vollkommen gedreht:
Der EuGH sieht nicht etwa die vor Beitritt Rumäniens erfolgte Aufhebung der steuerlichen Anreizregelung als das schadensbegründende Ereignis an, sondern unmittelbar den Spruch des Schiedsgerichts, der ja nach diesem Beitritt (konkret am 11.12.2013) erfolgt war. Die Kommission sei daher sehr wohl befugt, den Schiedsspruch unter Beihilfegesichtspunkten zu untersuchen. Ob in dem Schiedsspruch nun auch materiell eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV liegt, diese Frage hat der Gerichtshof zur Beurteilung an das EuG zurück verwiesen.
Mit diesem Urteil hat der EuGH ausdrücklich die Befugnis der Kommission bejaht, Urteile von Schiedsgerichten einem EU-beihilferechtlichen Prüfverfahren zu unterziehen.